Gemäss Alimentengesetz des Kantons Thurgau kann ein Vorschuss verlangt werden, wenn elterliche Unterhaltsbeiträge für unmmündige Kinder nicht rechtzeitig eingehen. Der Unterhaltsbeitrag muss in einem rechtskräftigen Urteil oder in einem von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Vertrag festgesetzt sein.
Die Anspruchsberechtigung richtet sich nach dem Einkommen und Vermögen des/der Anspruchsberechtigten sowie dessen Ehe– oder Konkubinatspartner. Die Berechnung ist in der kantonalen Gesetzgebung festgelegt. Rückwirkend werden keine Kinderalimente bevorschusst.