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Steuerrechtliche Auskünfte
Wir sind Ihnen sehr dankbar, wenn Sie die Steuererklärungen jeweils fristgerecht und vollständig unterschrieben einreichen. Sie erleichtern uns die Arbeit und erfahren schneller, wieviel Ihre Steuerbelastung beträgt. Sofern Sie die Abgabefrist für die Steuererklärung nicht einhalten können, richten Sie bitte noch innerhalb der Abgabefrist ein begründetes schriftliches Gesuch um Fristerstreckung an uns. Fristerstreckungen sind entsprechend dem Gesuch zu gewähren, erstmalige Fristerstreckungen längstens bis 30. September. Zusätzliche Fristerstreckungen sind längstens bis 30. November zu gewähren. Weitere Fristerstreckungsgesuche über den 30. November hinaus werden in der Regel abgewiesen, ausser es können ausserordentliche Gründe glaubhaft gemacht werden. Fehlende Unterlagen und Arbeitsüberlastung gelten nicht als ausreichende Gründe. In diesen Fällen ist die Fristerstreckung abzulehnen. Die Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
Wenn Sie beim Bezahlen Ihrer Steuern die von uns vorgedruckten Originaleinzahlungsscheine benützen, erleichtern Sie uns den Verwaltungsaufwand entscheidend und vermeiden zudem das Risiko von Zinsnachbelastungen zufolge verspäteter Zahlungen. Dafür danken wir Ihnen bestens.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Steuern | 071 649 30 63 | steueramt@erlen.ch |
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